Siegel Flyscreens
Geheimhaltungsvereinbarung
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zwischen
Siegel Flyscreens
Inh. Josefa Siegel
Daimlerstraße 5
68753 Waghäusel
Geschäftsführer Ludwig Siegel
- nachfolgend Informationsgeber -
und
_______________________________________________
vertreten durch
________________________________________________
- nachfolgend Informationsempfänger -
(Informationsgeber und Informationsempfänger werden im Folgenden auch
gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet)
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§ 1 Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung
(1) Anlass dieser Vereinbarung ist die Preisgabe von vertraulichen Informationen des
Informationsgebers
zum
Zwecke
des
Verkaufs
des
Unternehmens
„
Siegel
Flyscreens“.
Der
Informationsempfänger
ist
am
Erwerb
des
Unternehmens
„Siegel
Flyscreens“
interessiert
und
benötigt
Zugang
zu
vertraulichen
Informationen
–
insbesondere in Bezug auf die den Unternehmenswert bildenden Faktoren – um eine
Kaufentscheidung treffen zu können. Der Informationsgeber hat ein Interesse daran,
sich
für
den
Fall
des
Nichtzustandekommens
des
Kaufs
gegen
Weitergabe
oder
sonstigen Missbrauch von preisgegebenen vertraulichen Informationen abzusichern.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Informationen des Informationsgebers,
von
denen
der
Informationsempfänger
im
Rahmen
der
Anbahnung
des
Kaufs
und
der diesbezüglichen Verhandlungen Kenntnis erlangen kann.
(3)
Insbesondere
soll
die
vorliegende
Geheimhaltungsvereinbarung
die
dabei
dem
Informationsempfänger
zugänglich
gemachten
Kundenlisten,
Informationen
zur
Bezugsquelle,
zur
Preisgestaltung
und
zu
r
Produktgestaltung
des
Informationsgebers schützen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
(1)
Der
Informationsempfänger
verpflichtet
sich,
sämtliche
ihm
von
dem
Informationsgeber
offenbarten
vertraulichen
Informationen
auf
Dauer
geheim
zu
halten und diese vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen,
es
sei denn, der Informationsgeber stimmt einer Zugänglichmachung an Dritte vorab im
Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) sind neben Geschäftsgeheimnissen
im
Sinne
des
§
2
Nr.
1
GeschGehG
auch
alle
Informationen,
bei
denen
den
Umständen
nach
davon
auszugehen
ist,
dass
eine
vertrauliche
Behandlung
dieser
Informationen
im
Interesse
des
Informationsgebers
liegt.
Insbesondere
handelt
es
sich bei Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur
Produktgestaltung
des
Informationsgebers
um
vertrauliche
Informationen
gemäß
Absatz (1).
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(3)
Die
Verpflichtung
nach
Absatz
(1)
findet
keine
Anwendung
auf
solche
Informationen,
in
Bezug
auf
welche
d
er
Informationsempfänger
nachweisen
kann,
dass diese Informationen:
a)
zum
Zeitpunkt
der
Mitteilung
an
den
Informationsempfänger
bereits
offenkundig d. h. allgemein bekannt oder für jederman zugänglich waren,
b) ohne das Zutun des Informationsempfängers nach der Mitteilung durch den
Informationsgeber offenkundig werden,
c)
zum
Zeitpunkt
der
Mitteilung
dem
Informationsempfänger
bereits
bekannt
waren, oder
d)
dem
Informationsempfänger
von
einem
berechtigten
Dritten
zugänglich
gemacht worden sind.
(4) Dem Informationsempfänger ist ferner eine Offenbarung gestattet, sofern
und in
dem
Umfang
dies
erforderlich
ist,
um
einer
gesetzlichen,
behördlichen
oder
richterlichen
Bestimmung
oder
Anordnung
Folge
zu
leisten.
Der
Informationsempfänger
hat
jedoch
den
Informationsgeber
eine
angemessene
Zeit
vor
der
beabsichtigten
Offenbarung
–
mindestens
jedoch
2
Wochen
–
über
die
erforderliche Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
(5)
Die
vorstehenden
Ausnahmen
sind
auf
eine
Gesamtheit
von
vertraul
ichen
Informationen
nicht
bereits
deshalb
anzuwenden,
weil
eine
oder
mehrere
der
Voraussetzungen
auf
einzelne
oder
mehrere
vertrauliche
Informationen
dieser
Gesamtheit
isoliert
zutreffen,
wenn
deren
Verbindung
oder
Zusammenhang
mit
anderen
Einzelinformationen
in
der
Gesamtheit
eine
vertrauliche
Behandlung
derselben gebietet.
§ 3 Rückgabepflicht
(1)
Der
Informationsempfänger
verpflichtet
sich,
auf
Aufforderung
des
Informationsgebers
sowie
ohne
Aufforderung
spätestens
bei
endgültigem
Abbruch
der
Kaufverhandlungen,
sämtliche
ihm
von
dem
Informationsgeber
offenbarten
vertraulichen Informationen einschließlich der analogen und digitalen Kopien hiervon
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach
endgültigem
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Abbruch
der
Kaufverhandlungen
zurückzugeben
oder
zu
vernichten
(einschließl
ich
elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen).
(2)
Die
Vernichtung
elektronisch
gespeicherter
vertraulicher
Informationen
erfolgt
durch
die
vollständige
und
unwiderrufliche
Löschung
der
Dateien
oder
durch
die
dauerhafte
Zerstörung
des
Datenträgers
.
Die
vollständige
und
unwiderrufliche
Löschung
erfolgt
derart,
dass
jeglicher
Zugriff
auf
diese
Informationen
dauerhaft
unmöglich wird, wobei Löschverfahren zu verwenden sind, welche den anerkannten
Standards
für
eine
dauerhafte
Löschung
genügen
(bspw.
Standards
des
Bundesamts für Informationssicherheit).
(3) Auf Verlangen des Informationsgebers hat der Informationsempfänger schriftlich
zu
versichern,
dass
er
sämtliche
vertraulichen
Informationen
nach
den
Maßgaben
der
vorstehenden
Absätze
und
den
Weisungen
des
Informationsgebers
vollständig
und unwiderruflich gelöscht hat.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Informationsempfänger verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
unter
Ausschluss
des
Fortsetzungszusammenhangs
von
Informationsgeber
nach
billigem
Ermessen
in
der
Höhe
festzusetzenden
und
im
Streitfall vom Landgericht Mannheim überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen:
a) Gegen die Pflichten nach § 2 und § 3 zu verstoßen,
b)
Kunden,
die
in
einer
der
Kundenlisten
des
Informationsempfängers
aufgelistet
sind,
und
mit
denen
der
Informationsempfänger
zum
Zeitpunkt
der
Kenntnisnahme
von
der
Kundenliste
keine
geschäftlichen
Beziehungen
unterhält,
zum
Zwecke
der
Aufnahme
von
geschäftlic
hen
Beziehungen
zu
kontaktieren,
c)
eine
der
Bezugsquellen
des
Informationsgebers,
mit
welcher
der
Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste
keine
geschäftlichen
Beziehungen
unterhält,
zum
Zwecke
der
Aufnahme
von
geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,
d)
Geschäfte
mit
einem
Kunden
zu
tätigen,
die
unter
Verstoß
gegen
lit.
b)
und/oder lit. c) angebahnt worden sind, und/oder
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e)
Daten
über
die
Preisgestaltung
und/oder
d
ie
Produktgestaltung
des
Informationsgebers
unternehmerisch,
wirtschaftlich
oder
im
Wettbewerb
zu
benutzen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln
unwirksam
sein
oder
unwirksam
werden,
so
hat
dies
keinerlei
Auswirkung
auf
die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln in dieser Vereinbarung. Soweit eine oder mehrere
der
in
dieser
Vereinbarung
enthaltenen
Klauseln
unwirksam
sind
oder
werden,
verpflichten sich die Parteien, diese durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen,
die
dem
wirtschaftlichen
Sinn
und
Zweck
der
unwirksamen
Klausel
am
ehest
en
entspricht und gerecht wird. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
(3)
Diese
Geheimhaltungsvereinbarung
kann
nur
aus
wichtigem
Grund
gekündigt
werden. Eine Kündigung der Geheimhaltungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss auf
die sich aus ihr ergebenden Pflichten.
Ort, Datum
Unterschrift Vertreter Informationsgeber________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Vertreter Informationsempfänger______________________________________________________________
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